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Satzung der Krieger – und Reservistenkameradschaft Siegenburg

 

Artikel 1     Name und Sitz

Die Kameradschaft ist kein eingetragener Verein.

Verwaltung, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder nach innen und außen werden in dieser Satzung verbindlich geregelt

Die Kameradschaft führt den Namen „Krieger – und Reservistenkameradschaft Siegenburg “ mit Sitz in 93354 Siegenburg / Bayern

 

 Artikel 2     Zweck

Die Kameradschaft vertritt die freiheitlich demokratische Grundordnung der Freistaates Bayern und der Bundesrepublik Deutschland.

Die Kameradschaft ist die Vereinigung von Soldaten, Kriegern, Reservisten und interessierten Bürgern.

Die Mitglieder pflegen in der Kameradschaft das Brauchtum, die gegenseitige Hilfe, die Denkmalerhaltung, die Verbindung und Kameradschaft mit dem Verband der Reservisten mit ähnlichen Zielen im In- und Ausland.

Die Kameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, sie ist selbstlos tätig und vertritt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Kameradschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Die Kameradschaft ist unabhängig und überparteilich.

 

 Artikel 3     Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können Soldaten, Krieger, Reservisten und interessierte Bürger werden.                                                                                                                    

Die Mitgliedschaft ist nicht an den ständigen Wohnsitz im Gemeindebereich Siegenburg gebunden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.          

Über die Mitgliedschaft entscheidet im Zweifelsfall die Vorstandschaft.                                                      

Die Entscheidung ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen.

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Tod oder schriftlicher Kündigung.                                          

Kündigung ist jederzeit möglich. Es besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen oder Erstattung von Beiträgen.                                                                                                                                         

Beitragsrückstand von 1 Jahr führt nach einmaliger Mahnung zum Ausschluss.

Ausschluss wird durch die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Verhandlung darüber ist öffentlich, der Betroffene ist zu dieser Sitzung zu laden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Mit dem Beitritt zur Kameradschaft erkennt das Mitglied diese Satzung ausnahmslos an.

 

 Artikel 4     Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie können an den Veranstaltungen der Kameradschaft, Verrammlungen teilnehmen.

Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimm-/ Wahlrecht. Eine Delegierung des Stimm-/ Wahlrechts auf andere Mitglieder ist nicht statthaft, der Stimmberechtigte muss persönlich anwesend sein.

Jedes Mitglied ist in die Vorstandschaft wählbar.

Alle Mitglieder sind verpflichtet untereinander Kameradschaft zu pflegen, die Kameradschaft zu unterstützen, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft nachzukommen.

Den Beitrag zu entrichten.

 

Artikel 5     Mitgliederbeitrag

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.                                                                                                                                         

Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Beitrag ist für alle Mitglieder gleich.                                                                                                                                       

Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres im Bankeinzugsverfahren fällig.       

Beiträge:                                                                                                                                                                        

Jahresbeitrag           10 Euro

 

 Artikel 6     Kameradschaftsorganisation

Die Kameradschaft ist Mitglied im Kreiskriegerverein des Landkreises Kelheim

 

 Artikel 7     Organe der Kameradschaft

Vorstandschaft

  • 1.  Vorstand
  • 2.  Vorstand
  • Schriftführer / Kassier
  • Vorstandsmitglieder

Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die Einladung zu den Vorstandschaftssitzungen erfolgt Telefonisch.

Der erste, bei Verhinderung, der zweite Vorstand vertritt die Kameradschaft nach innen und außen.                                                                                                                                                                                       

Die Vertretung kann in Einzelfall auf ein anderes Mitglied der Vorstandschaft delegiert werden. Dazu ist bei Bedarf eine Vollmacht auszustellen.

Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten.                                                             

Die Einladung erfolgt öffentlich durch ein Zeitungsinserat.                                                                                                  

Die Versammlung ist auch für Nichtmitglieder offen.

Mindesttagesordnung der Mitgliederversammlung

  • Bericht des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer, Kassenprüfung
  • Entlastung der Vorstandschaft und des Kassiers
  • Wünsche und Anträge

Beschlüsse der Mitglieder-/ Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle 4 Jahre ist eine Generalversammlung mit Neuwahlen durchzuführen.

 

 Artikel 8     Wahlen

Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die alte Vorstandschaft bleibt bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft im Amt.

Vor der Versammlung ist ein Wahlleiter und zwei Beisitzer zu bestimmen.

Das Wahlverfahren ist vor der Wahl von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Offene Abstimmung ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.

Wahlvorschläge können schriftlich oder mündlich eingebracht werden.

Einzelabstimmung ist für die Wahl des

  • 1.  Vorstand
  • 2.  Vorstand
  • Schriftführer / Kassier

Blockabstimmung ist für die Vorstandsmitglieder zulässig.

Vorstandsmitglieder

Geborenes Mitglied ist der jeweilige Vorstand der Reservistenkameradschaft Siegenburg und Umgebung.

Es werden keine Vertreter bestimmt.

 

 Artikel 9     Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied gestellt werden.                                                                   

Sie sind als Tagesordnungspunkt der Mitglieder-/ Generalversammlung aufzunehmen.

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitglieder-/ Generalversammlung erfolgen.

Jeder Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.    

 

 Artikel 10     Auflösung der Kameradschaft

Eine Auflösung der Kameradschaft kann durch Beschluss der Mitglieder-/ Generalversammlung erfolgen.

Die Versammlung bestimmt einen Vertrauensmann zur Abwicklung.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung nach Regelung aller Verbindlichkeiten, dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge übereignet.

 

Artikel 11     Geschäftsjahr

Beginn und Ende des Geschäftsjahres ist das Kalenderjahr.

 

 Artikel 12     Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.03.2009 beschlossen.